Da Falschmeldungen insbesondere auch über die so genannten Live Ticker im Rahmen des laufenden Buwog Prozesses überhand nehmen und Ausführungen von Angeklagten vielfach in der Medienberichterstattung nicht richtig wiedergegeben werden, gab es am 18. Juli bei der 45. HV folgende Anträge:
Antrag auf Unterbindung verbotener Einflussnahme auf ein Strafverfahren durch Erörterung des Werts von Beweismitteln
Ausdrücklich nicht gemeint ist mit diesen Anträgen, dass die Öffentlichkeit eines Gerichtsverfahrens tangiert bzw. objektive Berichterstattung eingeschränkt werden soll! Es geht ausschließlich um
die Gewährleistung einer fairen und objektiven Berichterstattung, wie sie von den Medien eigentlich von sich aus sichergestellt sein sollte. Und es geht insbesondere auch darum, verbotene
Einflussnahme auf ein Strafverfahren durch Erörterung des Werts von Beweismitteln zu unterbinden, wie sie § 23 MedienG ausdrücklich unter Strafe stellt.
Die vorsitzende Richterin Marion Hohenecker hat den Antrag auf Untersagung der Live Ticker zwar abgewiesen („da ich keine Beeinträchtigung des Verfahrens sehe, ist es nicht zwingend erforderlich,
dem Antrag stattzugeben“). Sie betont – und darum geht es -, dass es beim gegenständlichen Verfahren um Zahlen, Daten und Fakten gehe, und nicht um Medienberichte, die massiven Vorwürfe in der
Anklage einer genauen Auseinandersetzung mit dem Thema bedürften und daher in der Verhandlungsführung alle Unterlagen auch penibel aufgearbeitet würden.
Unmittelbarer Anlassfall für das Vorgehen der Verteidigung war, nach jahrelanger medialer Vorverurteilung vor Anklageerhebung und einer teilweisen Fortsetzung dieser Vorverurteilung durch Medienberichte über den
Prozess, ein dieser Tage erschienenes Interview der Austria Presse Agentur (APA) mit der früheren Grünen-Abgeordneten Gabriela Moser.
Das veröffentlichte Interview stellt in Wahrheit ein Lehrbuchbeispiel der verbotenen Einflussnahme auf ein Strafverfahren durch Erörterung
des Werts von Beweismitteln dar, wie sie § 23 MedienG ausdrücklich unter Strafe stellt.
Es entspricht sicherlich keiner objektiven Berichterstattung, wenn während einer laufenden Hauptverhandlung in einer ohnehin bereits beispiellos medienwirksamen Causa ein Interview veröffentlicht
wird, in denen die ehemalige Grüne-Abgeordnete, die im Ermittlungsverfahren zur gegenständlichen Causa auch eine sogenannte „Sachverhaltsdarstellung“ eingebracht hat, versucht zu erläutern,
welche Beweismittel welchen Beweiswert hätten, sprich: Beweise würdigt. Diese Berichterstattung ist im konkreten Fall nicht nur geeignet, die Berufsrichter in ihrer Meinungsbildung zu
beeinflussen, sondern vor allem auch die Schöffen.
Das erwähnte, breit in der österreichischen Medienlandschaft veröffentlichte Interview führt unweigerlich auch dazu, die gegenständliche Medienberichterstattung in der Causa „Buwog“ kritisch zu
hinterfragen. Immerhin gibt Frau Moser selbst zu, dass sie sich aufgrund des Umstands, dass sie den Gang der Hauptverhandlung laufend mitverfolge, dazu veranlasst sah, in aller Öffentlichkeit
bereits erfolgte Aussagen von Angeklagten zu würdigen und eine „Zwischenbilanz“ nach dem ersten halben Jahr des Buwog-Prozesses zu ziehen. Dass Frau Moser offenbar das Geschehen in dieser
Hauptverhandlung genauestens über diverse Live-Ticker verfolgt, zeigen alleine ihre Bemerkungen zu dem Fragestil der vorsitzenden Richterin und diversen Ausführungen der Angeklagten Karl-Heinz
Grasser und Walter Meischberger zu diversen Themen.
Durch die nunmehr aktuelle Medienberichterstattung wird zweifellos der Eindruck erweckt, das Gericht müsse im Rahmen seiner Urteilsfindung ohnehin auch zu dem Schluss kommen, dass sämtliche
Aussagen von Karl-Heinz Grasser und Walter Meischberger unglaubwürdig, jene von Peter Hochegger hingegen glaubwürdig wären. Medien suggerieren damit eine „zu erwartende Verurteilung“ zu einem
Zeitpunkt, zu dem noch nicht einmal alle Angeklagten, geschweige denn ein einziger Zeuge einvernommen wurde.
Die aktuelle Medienberichterstattung widerspricht zweifellos der Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 EMRK bzw § 8 StPO, dem Recht auf ein faires Verfahren und wirksame Verteidigung gemäß Art 6
EMRK sowie § 7 StPO.