Wie die Verteidigung von Mag. Karl-Heinz Grasser am 29.01.2019 bereits ausführlich und umfassend dargelegt hat, wurden seitens der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) im gegen Mag. Grasser weiterhin geführten Ermittlungsverfahren zur GZ 12 St 8/11x mehrere Zeugeneinvernahmen durchgeführt und erst zu einem erheblich späteren Zeitpunkt, nämlich nachdem Mag. Grasser zu diesem Ermittlungsverfahren bereits einen Einstellungsantrag gestellt hat, gesammelt zum Ermittlungsakt genommen.
Gegen dieses Vorgehen der WKStA hat Mag. Grasser am 31.01.2019 auch Einspruch wegen Rechtsverletzung erhoben. Nun hat das Oberlandesgericht Wien mit Entscheidung vom 08.11.2019 der hiergegen erhobenen Beschwerde Folge gegeben und festgestellt, dass Mag. Grasser durch die faktische Beschränkung der Akteneinsicht durch das Nicht-Zum-Akt-Nehmen der Einvernahme-Protokolle in seinem subjektiven Recht auf Akteneinsicht (gem. §§ 49 Z 3, 51 Abs 2 StPO) verletzt wurde.
Seitens eines Obergerichts wird nun erstmalig ausdrücklich bestätigt, dass diese Vorgehensweise der WKStA unzulässig und rechtswidrig ist bzw. war. Durch das Zurückhalten der Zeugeneinvernahme-Protokolle hat die WKStA nach Meinung des Oberlandesgerichts „zunächst gegen den sich aus § 51 Abs 1 StPO ergebenden Grundsatz der Aktenvollständigkeit verstoßen, für die Verteidigung des Mag. Karl-Heinz Grasser gegebenenfalls relevante Informationen zurückgehalten und den Anschein vermittelt, der Akt sei vollständig und Mag. Grasser in seinem Recht auf Akteneinsicht nicht beschränkt“.
Ausdrücklich hält das Oberlandesgericht fest, dass durch die Verfehlung der WKStA Mag. Grassers Verteidigungsrechte beschränkt wurden.
Weiters unterstreicht das Oberlandesgericht Wien in seiner Entscheidung auch den Grundsatz der Aktenvollständigkeit: Durch die Bestimmungen über die Akteneinsicht soll jedenfalls gewährleistet sein, dass „keine relevanten Informationen zurückgehalten werden können“. Die Entscheidung unterstreicht daher, dass der WKStA eine umfassende Dokumentationspflicht trifft.
Aktuell bzw. seit längerem stehen im laufenden Prozess mehrere diesbezüglich unerledigte Punkte an, die schon x-fach von den Verteidigern eingemahnt wurden:
Lesen Sie hier die vollständige Stellungnahme der Verteidigung bzw. den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien.