Art. 6 Abs. 2 EMRK schützt das Prinzip der Unschuldsvermutung als Grundrecht des Angeklagten. Es bildet ein wesentliches Element des Grundsatzes eines fairen Verfahrens, ist aber neben dem fair-trial-Grundsatz gesondert gewährleistet. Im Kern garantiert das Prinzip der Unschuldsvermutung, dass Personen, die einer Straftat angeklagt sind, so lange als unschuldig zu gelten haben, bis ihre Schuld gesetzlich nachgewiesen ist. Das Gebot der Unschuldsvermutung schützt Angeklagte bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld, das heißt bis zu einer gerichtlichen Verurteilung, vor Vorverurteilungen bzw. der Zuweisung der Schuld in verschiedener Hinsicht.
Universitäts-Professorin Dr. Katharina Pabel, Dekanin der Rechtswissenschaftlichen Fakultät an der Johann Keppler Universität Linz, renommierte Verfassungsrechtsexpertin, hat betr. möglicher
medialer Vorverurteilung der Angeklagten auf Basis der Ausarbeitung des so genannten „Höcker Gutachtens“ ein eigenes Gutachten erstellt
Frau Univ.-Prof. Pabel zusammenfassend: „Auf Basis des Mediengutachtens Höcker/Wilkat, welches detailliert die Berichterstattung über die verschiedenen Ermittlungsverfahren gegen die Herren
Grasser, Meischberger und Plech analysiert, konnte festgestellt werden, dass durch die einseitige, auf belastende Informationen fokussierte und teilweise bewusst unvollständige Berichterstattung
eine Vorverurteilung der Betroffenen in der Öffentlichkeit bewirkt wurde.“
http://www.vwrecht.jku.at/institut/universitaetsprofessoren/katharina_pabel/
